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Preisstellung:
Alle Preise gelten, falls im Angebot nicht anders angegeben, ab Werk Oersberg, ausschließlich MwSt. und Verpackung.
Die Zubehörpreise gelten nur bei Lieferung mit der entsprechenden Grundmaschine. Bei Einzelbestellung von Zubehören sind Nachrüstpreise separat anzufragen.
Die Ausführung aller Maschinen- und Systemkomponenten erfolgt gemäß den HENSEL & BLANK – Angebotsbedingungen und entspricht dem heutigen Stand der Technik sowie den CE-Richtlinien und EN-Normen.
Bei Lieferungen ins Ausland werden alle öffentlichen Abgaben (Steuern, ausländische Mehrwertsteuer, sonstige Gebühren und Ausgaben, Zölle, etc.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vorganges anfallen, auch soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht erhoben werden, vom Käufer getragen.

CE-Konformität
Bei komplett von HENSEL & BLANK gelieferten Maschinen und Systemen wird die Erfüllung dieser hohen Sicherheitsanforderungen durch die CE-Konformitätserklärung und das Anbringen des CE- Zeichens bestätigt.
Ist die Maschine Bestandteil einer Gesamtanlage, wird eine Herstellererklärung ausgestellt. Bei Änderungen an sicherheitstechnischen Einrichtungen und Komponenten durch nicht von Hensel & Blank autorisierten Personen und Firmen erlischt die CE-Konformität und Produkthaftung seitens Hensel & Blank.
Sollten in Ihrem Hause Betriebsmittelvorschriften gelten, weisen wir darauf hin, dass diese als Teil des Lastenheftes, Umfang der Anfrage sein müssen. Ansonsten können diese bei der Ausarbeitung des Angebotes keine Berücksichtigung finden. Nach Erteilung des Auftrages können etwaige nachträgliche Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt analog auch für etwaige Brandschutzvorschriften.

Lieferfrist:
Beginn nach schriftlichem Auftragseingang und vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Eine Überprüfung des Liefertermins zum Zeitpunkt der Auftragserteilung behalten wir uns vor.
Die Einhaltung des Liefertermins steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Zahlungsbedingungen:
Ersatzteile und Dienstleistungsverträge bis 10.000,00 EUR: 10 Tage netto.
Alle übrigen Liefer- und Dienstleistungsverträge:
– 50 % bei Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung
– 40 % bei Lieferbeginn bzw. Meldung der Versandbereitschaft
– 10 % nach betriebsbereiter Übergabe und Abnahme der Anlage
jeweils zahlbar ohne Abzug innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt.

Inland: Vorbehaltlich positiver Bonitätsprüfung durch unsere Warenkreditversicherung bzw. Ausfuhrkreditversicherung.
Ausland: gegen Akkreditiv, L/C, c.a.d.
Die verspätete oder nicht vertragskonforme Gestellung eines vereinbarten Akkreditivs durch den Besteller wird als wesentliche Vertragsverletzung angesehen.

Eigentumsvorbehalt:
HENSEL & BLANK behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie aus der sonstigen Geschäftsverbindung vor.
Veräußert der Besteller den von uns gelieferten Gegenstand, so tritt er bereits jetzt bis zur vollen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns obliegt.

Bauseitige Leistungen (falls in unserem Angebot nicht als besondere Position ausgewiesen):
• Erstellung einer Fundamentstatik und Herstellung der Fundamentplatte unter Beachtung des vor Ort anzutreffenden Bodenuntergrundes und den von HENSEL & BLANK angegebenen Fundamentlasten und zulässigen Setzungstoleranzen.
• Entladen der LKW’s und Transport bis zur Verwendungsstelle.
• Bereitstellen von Hebemitteln mit der erforderlichen Tragkraft und Hubhöhe nach unseren Angaben.
• Verlegen der Energiezuführung vom Netz bis zum Schaltschrank der Maschine.
• Verlegen von Druckluftanschluss inklusive Wartungseinheit bis zur Verwendungsstelle.

Dokumentation:
Innerhalb der EU: Die Bedienungsanleitung (2fach) entspricht den CE-Richtlinien. Alle sonstigen Unterlagen (1fach) werden wahlweise in Deutsch oder Englisch.
Außerhalb der EU: Sämtliche Unterlagen und Dokumentations-Bestandteile (1fach) werden wahlweise in Deutsch, oder Englisch erstellt.

Abnahme:
Die Abnahmebereitschaft wird dem Besteller ca. 1 Woche vorher angezeigt.
Der Besteller ist zur Abnahme der der Anlage, bzw. Maschine verpflichtet, sobald ihm die Beendigung oder Erprobung angezeigt worden ist. Verzögert sich die Abnahme oder der Versand des Liefergegenstandes ohne Verschulden des Lieferers, gilt die Abnahme zwei Wochen nach Anzeige des Montage-Endes bzw. Inbetriebnahme, spätestens 4 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt.

Gültigkeit des Angebots:
An das Angebot halten wir uns 1 Monat ab dem Datum der Angebotserstellung gebunden.
Wir müssen uns jedoch vorbehalten, den Angebotspreis entsprechend anzupassen, wenn sich die Einkaufspreise (netto) wesentlicher Rohmaterialien gegenüber den am Angebotstag geltenden um mehr als 10 % erhöhen. Wir werden dies dem Kunden unverzüglich in jedem Fall vor Übersendung unserer Auftragsbestätigung mitteilen. Hat der Kunde zu diesem Zeitpunkt unser Angebot bereits angenommen, kann er dies widerrufen.

Mängelrechte:
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Feststellung schriftlich gegenüber HENSEL & BLANK zu rügen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtung, so erlöschen seine Mängelrechte.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat HENSEL & BLANK zunächst das Recht, den Mangel durch unentgeltliche Nachbesserung zu erheben, auch soweit eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch fehlgeschlagen ist, wobei HENSEL & BLANK hierfür eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen ist.
Bei Sondermaschinen wird das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen, sofern die Montage beendet ist. Die übrigen Mangelansprüche des Bestellers bleiben nach Maßgabe der Ziffern VI und VII der VDMA-Bedingungen (Stand Juni 2007) für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte erhalten.

Haftung:
Unsere Haftung für Mängel und Lieferverzug beschränkt sich in Fällen einfacher Fahrlässigkeit sowie bei Lieferverzug unserer Zulieferer auf eventuelle Schäden am Liefergegenstand sowie an sonstigen Rechtsgütern (Eigentum, Leib und Leben) des Kunden. Die Haftung für Vermögensfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern besteht außerdem ein Anspruch auf Schadenersatz nur bei wesentlichen Vertragsverletzungen. Der Schadenersatzanspruch wegen Vermögensschäden ist auch bei wesentlichen Vertragsverletzungen der Höhe nach begrenzt auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens aber auf 25 % der Netto-Auftragssumme.

Verjährung:
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren nach Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Für Inlandsgeschäfte gilt ergänzend Ziffer VIII der VDMA-Bedingungen (Stand Juni 2007). Eine Verlängerung der Verjährung ist nur in Verbindung mit einem HENSEL & BLANK – Wartungsvertrag möglich.
Allgemeine Bedingungen:
Vom Besteller wird die bauseitige Unbedenklichkeit zur Aufstellung garantiert. Technische Änderungen, die der Verbesserung bzw. Vereinfachung dienen, behalten wir uns vor.
Für Inlandsgeschäfte gelten die VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte (Stand Juni 2007).
Für Verträge mit Bestellern mit Sitz im Ausland gilt ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), sowie deutsches materielles Recht.
Streitigkeiten mit Bestellern mit Sitz im Ausland aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (Paris) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Ort des Schiedsgerichts ist der Sitz des Lieferanten.
Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

HENSEL & BLANK GmbH